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   BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03   

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https://dejure.org/2003,1591
BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03 (https://dejure.org/2003,1591)
BVerfG, Entscheidung vom 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03 (https://dejure.org/2003,1591)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 1 BvR 1522/03 (https://dejure.org/2003,1591)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Das Tischgebet im Kindergarten

  • Wolters Kluwer

    Durchführung eines Tischgebets im kommunalem Kindergarten; Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates ; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ; Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung ; ...

  • Judicialis

    VwGO § 152

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tischgebet in Kindergarten; Erschöpfung des Rechtswegs bei Eilentscheidungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Tischgebet im Kindergarten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Tischgebet im Kindergarten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tischgebet im Kindergarten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.10.2003)

    Kindergarten-Tischgebet auf Prüfstand der Gerichte // Klage auf Eilentscheidung abgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3468
  • NVwZ 2004, 339 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1828
  • DVBl 2004, 307
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    Doch kann der Grundsatz der Subsidiarität in solchen Fällen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so dass dieses geeignet ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ; 93, 1 ).

    Allerdings darf ein Beschwerdeführer nicht auf das Verfahren der Hauptsache verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 93, 1 ).

    Wäre dies im Sinne einer missionarischen Betätigung, eines gezielten Einwirkens auf anders oder nicht Gläubige, zu verstehen, wäre die Durchführung des Tischgebets als Teil des hier maßgeblichen Erziehungskonzepts mit den Grundrechten der Beschwerdeführer nicht zu vereinbaren (vgl. auch - trotz Art. 7 Abs. 1 GG - für den Bereich der öffentlichen Volksschulen BVerfGE 93, 1 ).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    Doch kann der Grundsatz der Subsidiarität in solchen Fällen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so dass dieses geeignet ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ; 93, 1 ).

    Ihren Inhalt und ihre Bedeutung auch im Kontext der auf sie ausstrahlenden und durch sie zur Geltung zu bringenden Grundrechte zu bestimmen, ist entsprechend der grundgesetzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 ) zunächst Sache der Letzteren.

  • VGH Hessen, 30.06.2003 - 10 TG 553/03

    Religionsfreiheit - Tischgebet im Kindergarten - Freiwilligkeit -

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2003 - 10 TG 553/03 -,.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt haben, die Durchführung eines Tischgebets in einem kommunalen Kindergarten zu untersagen (vgl. VG Gießen, NJW 2003, S. 1265; Hessischer VGH, NJW 2003, S. 2846).

  • VG Gießen, 31.01.2003 - 4 G 4715/02

    Kein Zwang zur Teilnahme an religiösen Handlungen - Tischgebet in Kindergarten

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Januar 2003 - 4 G 4715/02 -.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt haben, die Durchführung eines Tischgebets in einem kommunalen Kindergarten zu untersagen (vgl. VG Gießen, NJW 2003, S. 1265; Hessischer VGH, NJW 2003, S. 2846).

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    Allerdings darf ein Beschwerdeführer nicht auf das Verfahren der Hauptsache verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 93, 1 ).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03
    Doch kann der Grundsatz der Subsidiarität in solchen Fällen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so dass dieses geeignet ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ; 93, 1 ).
  • OLG Hamm, 13.08.2004 - 5 UF 565/03

    Abänderung eines Unterhaltstitels auf Zahlung von Unterhalt; Wegfall eines

    Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2003, S. 1821) richtet sich der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, da die Höhe des kindlichen Bedarfs sich aus der Lebensstellung der Eltern ableitet, wozu auch der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil gehört (so auch Anm. Schürmann in FamRZ 2003, S. 1828 und Heinke/Viefhues in ZFE 353, 360).
  • OLG Karlsruhe, 20.08.2004 - 2 UF 39/04

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe des

    Ein Rückschluss darauf, dass dies auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Kinder aus einer früheren Ehe gelten muss, lässt sich hieraus nicht ziehen (vgl. Schürmann, FamRZ 2003, 1828; Gutdeutsch, FamRZ 2004, 501).
  • OVG Bremen, 22.09.2023 - 2 B 222/23

    Betreuungsplatz; Kindergarten; Kirchlicher Träder der freien Jugenhilfe; kiTA;

    Religiöse Bezüge in öffentlichen Pflichtschulen und in öffentlichen oder öffentlich geförderten Kindergärten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht per se ausgeschlossen, solange die Einrichtung für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen ist und die Einrichtung weder missionarisch tätig wird noch den Einzelnen zur Teilnahme an religiösen Übungen verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11, juris Rn. 68; Beschl. v. 02.10.2003 - 1 BvR 1522/03, juris Rn. 7; Beschl. v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/10, 7/74 - BVerfGE 52, 223 [237]).
  • OLG Köln, 30.09.2004 - 10 UF 81/04

    Berücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe für Unterhalt von

    Dies würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gleichrangiger Kinder des unterhaltspflichtigen Elternteils führen (vgl. Schürmann, FamRZ 03, 1828; Gutdeutsch, FamRZ 04, 501; Niepmann, MDR 04, 972).
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